Bundesrecht konsolidiert

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Anzeige von übertragbaren Krankheiten § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1948

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1948

Außerkrafttretensdatum

21.02.2014

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014

Gesetzesnummer

10010256

Dokumentnummer

NOR12129783

Alte Dokumentnummer

N8194812241I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/189/P3/NOR12129783

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