Kurztitel

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.02.2014

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Epidemiegesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird und der Meldepflicht nicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu erstatten.
  2. Absatz 2,Insofern die Anzeige in anderer Weise bewirkt wurde, so ist sie binnen 24 Stunden mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulars zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Meldepflicht elektronisch nach der Verordnung betreffend elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, nachgekommen wurde.