Kurztitel

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.09.1948

Außerkrafttretensdatum

21.02.2014

Text

Paragraph 3,

Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.