Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,
Paragraph 3
18.09.1948
21.02.2014
Die im Paragraph 3,, Abs. (1), Ziffer eins,, des Gesetzes bezeichneten Personen haben die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige, wenn sie dadurch nicht zweckwidrig verzögert wird, mittels des aus der Anlage römisch eins ersichtlichen Formulares zu erstatten; wurde die Anzeige in anderer Weise bewirkt, so ist sie binnen 24 Stunden mittels dieses Formulars zu wiederholen.