Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
28.03.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 30.Paragraph 30,
Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:
Ansprüche der Dienstnehmer,
Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.
Schlagworte
Wohnraum, Urheberrecht, Schutzrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40008028