Bundesrecht konsolidiert

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Drittes Rückstellungsgesetz § 30

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 30,

Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Ansprüche der Dienstnehmer,
  2. Ziffer 2
    Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
  3. Ziffer 3
    Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
  4. Ziffer 4
    Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.

Schlagworte

Wohnraum, Urheberrecht, Schutzrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P30/NOR40008028

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