Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Text

Paragraph 30,

Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Ansprüche der Dienstnehmer,
  2. Ziffer 2
    Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
  3. Ziffer 3
    Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
  4. Ziffer 4
    Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.