BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
28.03.1947
Text
§ 30.Paragraph 30,
Besonderer Regelung bleiben vorbehalten:
1.Ziffer eins
Ansprüche der Dienstnehmer,
2.Ziffer 2
Ansprüche der Mieter (Pächter) von Wohn- und Geschäftsräumen und der Pächter von Kleingärten,
3.Ziffer 3
Ansprüche wegen Entziehung oder Behinderung der Ausübung von Urheber- oder Patentrechten sowie sonstiger gewerblicher Schutz- oder anderer immaterieller Güterrechte,
4.Ziffer 4
Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen.