Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Handelskammergesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

28.06.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Gemeinsame Angelegenheiten.

Paragraph 42, (1) Alle Angelegenheiten, die nicht von vornherein oder auf Grund einer Entscheidung nach Paragraph 41, als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten, sind gemeinsame Angelegenheiten.

  1. Absatz 2,Gemeinsame Angelegenheiten fallen nach Maßgabe der Paragraphen 3, 18 und 19 ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
  2. Absatz 3,Jede Landeskammer und die Bundeskammer hat vor Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der interessierten Fachgruppen (Fachverbände) oder Sektionen tunlichst Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
  3. Absatz 4,Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2,

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068287

Alte Dokumentnummer

N5194625685L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P42/NOR12068287

Navigation im Suchergebnis