(4)Absatz 4,Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 2.Im Streitfall entscheidet die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, jedoch gehören Konsumgenossenschaften und Warenhäuser, die den Gemischtwarenhandel ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe an. Die vorstehend angeführten Geschäftsfälle sind laufende Geschäfte im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2,