Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 30, (1) Organe der Fachgruppen sind:

  1. Litera a
    der Vorsteher und seine Stellvertreter,
  2. Litera b
    der Ausschuß,
  3. Litera c
    die Fachgruppentagung.
  1. Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
  2. Absatz 3,Der Ausschuß besteht aus mindestens 5 und höchstens 40 Mitgliedern und weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 88, Absatz 4,
  3. Absatz 4,Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Fachgruppenausschüsse und in der Zahl der Fachvertreter (Paragraph 79,) können von den Landeskammern nur bei wesentlicher Veränderung der Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges beantragt werden.
  4. Absatz 5,Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
    1. Litera a
      Grundsätzliche Angelegenheiten,
    2. Litera b
      Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    3. Litera c
      Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. Litera d
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen,
    5. Litera e
      Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,
    6. Litera f
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
  5. Absatz 6,Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4,, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.
  6. Absatz 7,Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. An ihr sind alle Mitglieder der Fachgruppe teilnahmsberechtigt. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068273

Alte Dokumentnummer

N5194625671L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P30/NOR12068273

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