(6)Absatz 6,Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß.Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4,, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.