Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Organe

Paragraph 30, (1) Organe der Fachgruppen sind:

  1. Litera a
    der Vorsteher und seine Stellvertreter,
  2. Litera b
    der Ausschuß,
  3. Litera c
    die Fachgruppentagung.
  1. Absatz 2,Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
  2. Absatz 3,Der Ausschuß besteht aus mindestens 5 und höchstens 40 Mitgliedern und weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 88, Absatz 4,
  3. Absatz 4,Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Fachgruppenausschüsse und in der Zahl der Fachvertreter (Paragraph 79,) können von den Landeskammern nur bei wesentlicher Veränderung der Mitgliederzahl oder wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden Berufszweiges beantragt werden.
  4. Absatz 5,Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
    1. Litera a
      Grundsätzliche Angelegenheiten,
    2. Litera b
      Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    3. Litera c
      Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. Litera d
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen,
    5. Litera e
      Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,
    6. Litera f
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
  5. Absatz 6,Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4,, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.
  6. Absatz 7,Die Fachgruppentagung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. An ihr sind alle Mitglieder der Fachgruppe teilnahmsberechtigt. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.