Bundesrecht konsolidiert

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Uniform-Verbotsgesetz § 2

Kurztitel

Uniform-Verbotsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1946 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich dem Verbot des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.
  4. Absatz 4,Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Absatz eins, den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Gesetzesnummer

10005212

Dokumentnummer

NOR40258123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/15/P2/NOR40258123

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