Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Uniform-Verbotsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Paragraph eins, wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
Anmerkung
Zum Begriff „Übertretung“ beachte jedoch Art. II StRAG,
BGBl. Nr. 422/1974.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
10005212
Dokumentnummer
NOR12058270
Alte Dokumentnummer
N4194617079S