Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Uniform-Verbotsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.01.1946
Außerkrafttretensdatum
31.12.1974
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Paragraph eins, wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
10005212
Dokumentnummer
NOR40073693