Bundesrecht konsolidiert

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Handelsübereinkommen (Zusatzabkommen) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsübereinkommen (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 262/1937

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

02.04.1936

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.

Titel

I. Zusatzabkommen zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen.
StF: BGBl. Nr. 262/1937

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, den Handelsverkehr zwischen beiden Staaten durch zolltarifarische Vereinbarungen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zu dem am 4. Mai 1921 unterfertigten Handelsübereinkommen abzuschließen, und haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden des Zusatzabkommens samt Zusatzprotokoll, dessen materielle Bestimmungen durch Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 258 aus 1936, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. Juli 1937 in Prag ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen und das Zusatzprotokoll treten daher gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Zusatzabkommens sowie Artikel römisch fünf, Absatz 2, des Zusatzprotokolls am 1. August 1937 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. April 1936 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen und das am 9. Juli 1936 in Prag unterfertigte Zusatzprotokoll zum Zusatzabkommen vom 2. April 1936, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzabkommen samt dem Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Juli 1937.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Anlage A = Anlage 1
Anlage B = Anlage 2
Anlage C = Anlage 3
Anlage D = Anlage 4
Anlage E/1 = Anlage 5
Anlage E/2 = Anlage 6
Anlage E/3 = Anlage 7
Anlage F = Anlage 8
Anlage G = Anlage 9
Schlußprotokoll = Anlage 10
Zum österreichischen Zolltarif, Tarifanlage A = Anlage 11
Zum tschechoslowakischen Zolltarif, Tarifanlage B = Anlage 12
Beilage zum Schlußprotokoll, Muster a = Anlage 13
Beilage zum Schlußprotokoll, Muster b = Anlage 14
Zu Tarifanlage D = Anlage 15
Muster c, Beilage zum Schlußprotokoll = Anlage 16
Muster d, Beilage zum Schlußprotokoll = Anlage 17
Zum Handelsübereinkommen = Anlage 18
II. Zusatzprotokoll = Anlage 19

Schlagworte

BGBl. Nr. 258/1936

Gesetzesnummer

10006174

Dokumentnummer

NOR11006287

Alte Dokumentnummer

N5193710391W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/262/P0/NOR11006287

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