Kurztitel

Handelsübereinkommen (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1937,

Inkrafttretensdatum

01.08.1937

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Langtitel

I. Zusatzabkommen zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen.

StF: BGBl. Nr. 262/1937

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. April 1936 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zu dem zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik am 4. Mai 1921 in Prag geschlossenen Handelsübereinkommen und das am 9. Juli 1936 in Prag unterfertigte Zusatzprotokoll zum Zusatzabkommen vom 2. April 1936, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzabkommen samt dem Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Juli 1937.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden des Zusatzabkommens samt Zusatzprotokoll, dessen materielle Bestimmungen durch Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. Nr. 258 aus 1936, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. Juli 1937 in Prag ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen und das Zusatzprotokoll treten daher gemäß Artikel römisch neun, Absatz 2, des Zusatzabkommens sowie Artikel römisch fünf, Absatz 2, des Zusatzprotokolls am 1. August 1937 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, den Handelsverkehr zwischen beiden Staaten durch zolltarifarische Vereinbarungen zu erleichtern, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen zu dem am 4. Mai 1921 unterfertigten Handelsübereinkommen abzuschließen, und haben in dieser Absicht zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben: