Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

12.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Rundfunksendungen

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (Paragraph 17,, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
  2. Absatz 2,Dem Absatz eins, zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
  3. Absatz 3,Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Paragraph 42, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7 und Paragraph 42 a, gelten entsprechend.
  4. Absatz 4,Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a und 18 a, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 41, 41 a, 42 c, 42 d, 42 e, 42 g, 56, 56 a und 56 e, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins und 4, Paragraph 71, Absatz 3 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Anmerkung

1. Abs. 1 bis 4: ÜR: Art. II Abs. 6 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972
2. Abs. 4: ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996
3. EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
4. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Schutzfrist, Senderecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vorführungsrecht, Fotografie, Radio, Fernsehen, freie Werknutzung

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40204809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76a/NOR40204809

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