Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

29.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Rundfunksendungen

Paragraph 76 a,
  1. Absatz eins,Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (Paragraph 17,, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.
  2. Absatz 2,Dem Absatz eins, zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
  3. Absatz 3,Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Paragraph 42, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7 und Paragraph 42 a, gelten entsprechend.
  4. Absatz 4,Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraphen 41,, 41a, 42c, 56, 56e, 57 Absatz 3 a, Ziffer eins, und 4, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 72, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Anmerkung

Abs. 1 bis 4: ÜR: Art. II Abs. 6 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972
Abs. 4: ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996
Abs. 5: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Schutzfrist, Senderecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vorführungsrecht, Fotografie, Radio, Fernsehen, freie Werknutzung

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40167953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76a/NOR40167953

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