Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Rundfunksendungen

Paragraph 76 a, (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (Paragraph 17,, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.

  1. Absatz 2,Dem Absatz eins, zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
  2. Absatz 3,Zum eigenen Gebrauch darf jedermann eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Paragraph 42, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
  3. Absatz 4,Das Schutzrecht an Rundfunksendungen erlischt fünfzig Jahre nach der Sendung. Die Frist ist nach Paragraph 64, zu berechnen.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 18, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraphen 41, 42 c, 56, 56 a, 72, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Anmerkung

Abs. 1 bis 4: ÜR: Art. II Abs. 6 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
Abs. 4: ÜR: Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.
Abs. 5: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Schutzfrist, Senderecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vorführungsrecht, Fotografie, Radio, Fernsehen, freie Werknutzung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038422

Alte Dokumentnummer

N2199654217J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P76a/NOR12038422

Navigation im Suchergebnis