Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 59b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 b, (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Artikel römisch drei, UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

  1. Absatz 2,Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, Absatz eins, nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 11, 12 RL 93/83/EWG.
2. Zu Abs. 2: Sg. Zwangslizenz.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038411

Alte Dokumentnummer

N2199654206J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59b/NOR12038411

Navigation im Suchergebnis