Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
Paragraph 59 b
01.01.1998
30.06.2006
Paragraph 59 b, (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Artikel römisch drei, UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.