Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Paragraph 59 b, (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (Artikel römisch drei, UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

  1. Absatz 2,Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des Paragraph 59 a, Absatz eins, nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (Paragraph 59 a, Absatz 3,) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.