Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59b

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4. Übernahme von Satellitenprogrammen

Paragraph 59 b,

Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im Paragraph 17, Absatz 2, bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt Paragraph 59 a, Absatz 2,

Anmerkung

1. Sg. gesetzliche Lizenz
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.
3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere
Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.

Schlagworte

integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024525

Alte Dokumentnummer

N2193615336T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59b/NOR12024525

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