Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

4. Übernahme von Satellitenprogrammen

Paragraph 59 b,

Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im Paragraph 17, Absatz 2, bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt Paragraph 59 a, Absatz 2,