Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59a

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz eins,Das Recht, Rundfunksendungen von für den öffentlichen Empfang bestimmten Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung zu benutzen, kann unabhängig davon, wie die programmtragenden Signale für die Weitersendung übermittelt werden, nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für das Recht der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst im Sinn von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2015/2120 vom 25 November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531 aus 2012, über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, Amtsblatt Nummer L 310 vom 26.11.2015 Seite 1, gilt dies nur, wenn die Weitersendung ausschließlich an vertraglich berechtigte Nutzer erfolgt und gegen die unbefugte Nutzung durch Verschlüsselung oder auf eine andere Weise angemessen gesichert ist, die mit der Sicherung von Inhalten vergleichbar ist, die über geordnete Netzwerke wie Kabelnetze oder geschlossene internetprotokollgestützte Netzwerke übertragen werden. Dieser Absatz gilt nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Absatz eins, benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Absatz eins, dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht. Sie gelten überdies nicht für Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird.

Anmerkung

1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17.

Schlagworte

integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen, Verwertungsgesellschaftenzwang

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59a/NOR40241411

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