Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59a
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 59a.Paragraph 59 a,
(1)Absatz eins,Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
(2)Absatz 2,Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs. 1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 1 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Absatz eins, benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs. 1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.Die Absatz eins und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Absatz eins, dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.
Anmerkung
1. Vgl. Art. 9, 10 RL 93/83/EWG.
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen) siehe § 17.
Schlagworte
integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen, Verwertungsgesellschaftenzwang
Im RIS seit
13.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40173323