Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 321/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

23.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 59 a, (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen
    1. Litera a
      auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,
    2. Litera b
      auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitung gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen, und
    3. Litera c
      auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird.

Anmerkung

1. Sg. gesetzliche Lizenz
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.
3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere
Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.

Schlagworte

integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024462

Alte Dokumentnummer

N2193612190R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59a/NOR12024462

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