Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59a
Inkrafttretensdatum
23.07.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Index
20/08 Urheberrecht
Text
§ 59a. (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Paragraph 59 a, (1) Ausländische Rundfunksendungen von Werken dürfen zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen benutzt werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(2)Absatz 2,Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere Bedacht zu nehmen
auf die wirtschaftliche Bedeutung, die die Weitersendung für den Urheber hat,
auf den wirtschaftlichen Nutzen, den sie für den Weitersendenden erbringt, dies auch unter Berücksichtigung der Zahl der in einem Haushalt typischerweise durch Leitung gleichzeitig empfangbaren Rundfunksendungen, und
auf den Betrag, den Urheber für eine vergleichbare Verwertung in dem Staat erhalten, in dem die ursprüngliche Rundfunksendung ausgestrahlt wird.
Anmerkung
1. Sg. gesetzliche Lizenz
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.
3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere
Art. II UrhGNov. 1980,
BGBl. Nr. 321/1980.
Schlagworte
integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024462
Alte Dokumentnummer
N2193612190R