Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
3. Benutzung von Rundfunksendungen.
§ 59.Paragraph 59,
Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 Abs. 1 VerwGesG 2016) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden. Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.
Anmerkung
Sg. gesetzliche Lizenz
Schlagworte
Radio, Fernsehen
Im RIS seit
20.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40241410