Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Benutzung von Rundfunksendungen.

Paragraph 59,

Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.

Anmerkung

Sg. gesetzliche Lizenz

Schlagworte

Radio, Fernsehen

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40241410