Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Benutzung von Rundfunksendungen.

Paragraph 59,

Rundfunksendungen von Sprachwerken sowie der Tonkunst dürfen zu öffentlichen Vorträgen und Aufführungen der gesendeten Werke mit Hilfe von Lautsprechern benutzt werden, wenn der Veranstalter einer solchen öffentlichen Wiedergabe die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Paragraph eins, Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) erhalten hat. Die Verwertungsgesellschaft hat das Entgelt für solche Bewilligungen auf gleiche Weise zu verteilen wie das Entgelt, das sie von einem inländischen Rundfunkunternehmer für die Bewilligung erhält, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden.

Anmerkung

Sg. gesetzliche Lizenz

Schlagworte

Radio, Fernsehen

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173322

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P59/NOR40173322

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