Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

Paragraph 51, (1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
  2. Ziffer 2
    wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
  1. Absatz 2Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Schulliederbuch, Schulbuchvergütung, Verwertungsgesellschaftenzwang, Noten, Musiknoten

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038403

Alte Dokumentnummer

N2199654198J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P51/NOR12038403

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