Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.04.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51. (1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,Paragraph 51, (1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,
wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 93/1993
Schlagworte
Schulliederbuch, Schulbuchvergütung, Verwertungsgesellschaftenzwang,
Noten, Musiknoten
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12038403
Alte Dokumentnummer
N2199654198J