Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

Paragraph 51, (1) Einzelne Werke der Tonkunst dürfen nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt und verbreitet werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
  2. Ziffer 2
    wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
  1. Absatz 2,Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.