Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch.

Paragraph 42, (1) Jedermann darf von einem Werke einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.

  1. Absatz 2Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt nicht vor, wenn sie zu dem Zwecke vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 3Auf Bestellung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Künste oder der Filmkunst darf jedoch nur unentgeltlich vorgenommen werden. Die entgeltliche Vervielfältigung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst zum eigenen Gebrauch des Bestellers ist auf andere Art als mit Handschrift oder auf der Schreibmaschine nur zulässig, wenn sie bloß kleine Teile eines Werkes oder ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft.
  3. Absatz 4Ein Werk der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf auszuführen oder ein solches Werk nachzubauen, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
  4. Absatz 5Ist von eimen Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial) im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Wer Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster, in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler. Von dieser Haftung ist ausgenommen, wer im Vierteljahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht.
  5. Absatz 6Ansprüche nach dem Absatz 5, können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
  6. Absatz 7Wer Trägermaterial zu einem Preis gekauft hat, der die angemessene Vergütung einschließt, es jedoch für eine Vervielfältigung zum nichteigenen Gebrauch benutzt, kann von der Verwertungsgesellschaft die Zurückzahlung der angemessenen Vergütung fordern, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt.

Anmerkung

1. Zum Abs. 5: Die Vergütung wird allgemein als
"Leerkassettenabgabe" bezeichnet.
2. Zum Abs. 6: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl.
insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980; der
Durchsetzbarkeit des Anspruchs dient auch § 90a.

Schlagworte

Reprographie, Photokopie, Kopie, Ablichtung, Überspielung, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024443

Alte Dokumentnummer

N2193612171R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P42/NOR12024443

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