Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch

Paragraph 42, (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen.

  1. Absatz 2Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt vorbehaltlich der Absatz 3 und 4 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 3Schulen und Hochschulen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind.
  3. Absatz 4Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht, (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)
    1. Ziffer eins
      von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; ein solches Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (Paragraph 16, Absatz 2,), verliehen (Paragraph 16 a,) und nach Paragraph 56 b, benützt werden;
    2. Ziffer 2
      von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (Paragraph 16, Absatz 2,), nach Paragraph 16 a, verliehen und nach Paragraph 56 b, benützt werden.
  4. Absatz 5Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Vervielfältigung ganzer Bücher oder Zeitschriften, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, ein nicht erschienenes oder vergriffenes Werk betrifft oder unter den Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins ;, dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch oder die Zeitschrift selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.

Schlagworte

privater Gebrauch, Privatkopie, Architektur, Universität

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038398

Alte Dokumentnummer

N2199654193J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P42/NOR12038398

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