(5)Absatz 5Ist von eimen Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber, wenn unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind, (Trägermaterial) im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommen, Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Trägermaterial nicht im Inland oder nicht für solche Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird; Glaubhaftmachung genügt. Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die Spieldauer Bedacht zu nehmen. Die Vergütung hat derjenige zu leisten, der das Trägermaterial im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt. Wer Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster, in den Verkehr bringt oder feilhält, haftet wie ein Bürge und Zahler. Von dieser Haftung ist ausgenommen, wer im Vierteljahr Schallträger mit nicht mehr als 5 000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10 000 Stunden Spieldauer bezieht.