Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 20, Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des Paragraph 18, erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023825

Alte Dokumentnummer

N2193019154R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P20/NOR12023825

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