Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
Paragraph 20
07.04.1930
31.12.2001
Paragraph 20, Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des Paragraph 18, erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.