Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 20, Allfällige Ersatzanspüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatze verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des Paragraph 18, erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen.