Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 20, Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40021880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P20/NOR40021880

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