Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

06.07.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. Ziffer 2
    auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
  3. Ziffer 3
    auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Schlagworte

Straßenanlage, Weganlage, Bewässerungsanlage, Entwässerungsanlage, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023820

Alte Dokumentnummer

N2193019149R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P15/NOR12023820

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