Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 15

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

Paragraph 15,

Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. Ziffer 2
    auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
  3. Ziffer 3
    auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

Anmerkung

1. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944

Schlagworte

Straßenanlage, Weganlage, Bewässerungsanlage, Entwässerungsanlage, Kanalisationsanlage, Schutzbau, Triebwerk

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40099959

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P15/NOR40099959

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