Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wenn ein Trennstück oder mehrere Trennstücke lastenfrei oder unter Mitübertragung von Grunddienstbarkeiten abgeschrieben werden sollen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschreibung nach den Absatz 3, oder 4 offenbar gegeben sind, kann die Vermessungsbehörde den Antrag auf bücherliche Durchführung, die Zustimmung der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung und den Titel des Eigentumserwerbs beurkunden.
  2. Absatz 2,Auf Grund dieser Beurkundung und des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes ist, sofern die in den Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. Hiezu bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen weder der Vorlage einer Urkunde noch der Zustimmung oder Aufforderung (Paragraph 4,) der Buchberechtigten. Doch sind diese von der Abschreibung zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Abschreibung von einem Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstücks offenbar um nicht mehr als je 2 000 Euro verringert.
  4. Absatz 4,Die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper ist überdies nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke zuzüglich des Werts der gleichzeitig zugeschriebenen Trennstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 2 000 Euro verringert,
    2. Ziffer 2
      wenn die Summe der Flächeninhalte der Trennstücke 5 vom Hundert des Flächeninhalts des Grundbuchskörpers nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Bewilligung der Abschreibung keine lastenfreie Abschreibung auf Grund dieses Absatzes vorgenommen worden ist und
    4. Ziffer 4
      wenn durch die begehrte Abschreibung die Ausübung einer Dienstbarkeit nicht unmöglich gemacht oder behindert wird.
  5. Absatz 5,Die folgenden bücherlichen Rechte gelten nicht als Belastung im Sinn des Absatz 4 :
    1. Ziffer eins
      Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, GBG) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      Grunddienstbarkeiten, die mitübertragen werden (Paragraph 3, Absatz eins,), und
    3. Ziffer 3
      Lasten, bei denen die Buchberechtigten der lastenfreien Abschreibung zugestimmt haben.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 166/1961.

Schlagworte

Vermessungsamt, Allgmeines Grundbuchsgesetz, GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR40099957

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P13/NOR40099957

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