(4)Absatz 4,Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.Ein Grundbuchskörper, der nur mit Dienstbarkeiten belastet ist, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, GBG. 1955) und die sich nicht auf die abzuschreibenden Trennstücke beziehen, wird wie ein unbelasteter Grundbuchskörper behandelt.