Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der Bundespräsident der Republik Österreich
einerseits
und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
anderseits
in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)