Kurztitel

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,

Inkrafttretensdatum

02.09.1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Langtitel

Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya

StF: BGBl. Nr. 277/1930

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 5. August 1930 ausgetauscht worden. Der Staatsvertrag ist daher gemäß seinem Artikel 30 am 2. September 1930 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der Bundespräsident der Republik Österreich

einerseits

und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik

anderseits

in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)