Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1930,
02.09.1930
31.12.1992
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Nr.
1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya
StF: BGBl. Nr. 277/1930
Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. August 1930 ausgetauscht worden. Der Staatsvertrag ist daher gemäß seinem Artikel 30 am 2. September 1930 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der Bundespräsident der Republik Österreich
einerseits
und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
anderseits
in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)