Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 95

Inkrafttretensdatum

09.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.

  1. Absatz 2Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.
  2. Absatz 3Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  3. Absatz 4Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Durch Landesverfassungsgesetz kann für solche öffentlichen Bedienstete auch im übrigen eine dem Artikel 59 a, entsprechende Regelung getroffen werden.

Schlagworte

Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Landesparlament, Staatsbürger, Nationalratswahlordnung, Wahlpflicht, Entschuldigungsgrund, Beamter, öffentlicher Bediensteter, öffentlich Bediensteter, Wahlkampf, Mandatsausübung, Dienstrecht, Homogenitätsprinzip, Landtagsmandat, Freizeit, ordentlicher Wohnsitz (ab 1. 1. 1995: Hauptwohnsitz)

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12014989

Alte Dokumentnummer

N1199438713J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A95/NOR12014989

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