Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 95

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

20.02.1959

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung und Vollziehung der Länder.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 95.
  1. Absatz einsDie Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Bestimmungen des Artikels 26, Absatz 1, letzter Satz, finden sinngemäß Anwendung; die Gründe, aus denen die Nichtteilnahme an der Wahl als entschuldigt gilt, dürfen nicht weiter gezogen sein als in der Wahlordnung zum Nationalrat.
  2. Absatz 2Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
  3. Absatz 3Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Zahl der Mitglieder der Landtage ist durch die Landesgesetzgebung nach der Bürgerzahl so zu bemessen, daß sie höchstens beträgt:

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 250.000: sechsundzwanzig,

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 500.000: sechsunddreißig,

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,000.000: achtundvierzig

und

bei Ländern mit einer Bürgerzahl bis zu 1,500.000: sechsundfünfzig.

  1. Absatz 5Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 95 enthält Artikel II § 18 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Landesgesetz, Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied, Wählbarkeit,
aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung, Wahlpflicht,
Landesparlament, Staatsbürger, ordentlicher Wohnsitz, Einwohnerzahl,
Nationalratswahlordnung, Entschuldigungsgrund, Beamter, Wahlkampf,
öffentlich Bediensteter, öffentlicher Bediensteter, Militär, Soldat,
Mandatsausübung, Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002769

Alte Dokumentnummer

N1193018902R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A95/NOR12002769

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