Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 95, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 95

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 95.
  1. Absatz einsDie Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im Land hatten, für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind.
  2. Absatz 2Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat und die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat.
  3. Absatz 3Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Artikel 26, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Artikel 59 a,, strengere Regelungen sind zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines Berichtes wie die der Kommission gemäß Artikel 59 b, geschaffen werden.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40180898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A95/NOR40180898