Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 92
Inkrafttretensdatum
28.10.2008
Außerkrafttretensdatum
03.01.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2)Absatz 2Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet hat.
Schlagworte
Zivilrechtssache, bürgerliche Rechtssache, Oberster Gerichtshof,
Regierungsmitglied, Bundesminister, Landesrat, Höchstgericht,
Landeshauptmann, Bundeskanzler, Vizekanzler, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderat, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Erneuerung,
Mandatsverzicht, Bestellung, Inkompatibilität
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40087989