Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 92

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

27.10.2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 92.
  1. Absatz einsOberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
  2. Absatz 2Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

Schlagworte

Zivilrechtssache, bürgerliche Rechtssache, Oberster Gerichtshof,
Regierungsmitglied, Bundesminister, Landesrat, Höchstgericht,
Landeshauptmann, Bundeskanzler, Vizekanzler, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter,
Gemeinderat, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Erneuerung,
Mandatsverzicht, Bestellung, Inkompatibilität

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002766

Alte Dokumentnummer

N1193018899R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A92/NOR12002766

Navigation im Suchergebnis