Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 92

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.

  1. Absatz 2Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.

Schlagworte

Zivilrechtssache, bürgerliche Rechtssache, Oberster Gerichtshof, Regierungsmitglied, Bundesminister, Landesrat, Höchstgericht, Landeshauptmann, Bundeskanzler, Vizekanzler, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Gemeinderat, Gesetzgebungsperiode, Legislaturperiode, Erneuerung, Mandatsverzicht, Bestellung, Inkompatibilität

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002480

Alte Dokumentnummer

N1193012461S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A92/NOR12002480

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