Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 87

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Text

Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

  1. Absatz 2,In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
  2. Absatz 3,Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.