Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 74

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 74.
  1. Absatz einsVersagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
  2. Absatz 2Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

Schlagworte

Mißtrauensvotum, Mißtrauensantrag, Regierungsmitglied, Amtsverlust,
Nationalratsbeschluß, Amtsenthebung, Nationalratsmitglied, politische
Verantwortlichkeit, Nationalratsabgeordneter, Amtsverzicht,
Bundesgesetz, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002748

Alte Dokumentnummer

N1193018881R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A74/NOR12002748

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