Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 74
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2)Absatz 2,Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.
Schlagworte
Mißtrauensvotum, Mißtrauensantrag, Regierungsmitglied, Amtsverlust,
Nationalratsbeschluß, Amtsenthebung, Nationalratsmitglied, politische
Verantwortlichkeit, Nationalratsabgeordneter, Amtsverzicht,
Bundesgesetz, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12012630
Alte Dokumentnummer
N1198811012A